|
Das Recht, alle Nutzungen einer Sache zu ziehen. Ein Grundstück kann durch Nießbrauch in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in vorher bestimmter Weise oder uneingeschränkt zu nutzen. Ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück ist im Allgemeinen zur Beleihung nicht geeignet, weil dem Eigentümer nur das (unmittelbare) Eigentumsrecht verbleibt und sich daher in der Zwangsversteigerung nur selten ein Bieter finden wird. Der Nießbrauch wird in Abt.II des Grundbuches eingetragen.
|
|
 |