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Entgelt für die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs an einer Sache. Neben der herkömmlichen Miete nach BGB §§ 535 ff. wird auch die Ratenzahlung in Leasing- oder Mietkaufverträgen als Miete bezeichnet. Der tatsächliche Inhalt des Begriffs wird durch das jeweilige Vertragswerk bestimmt. Mieten der öffentlichen Hand stellen zumeist langfristige Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften dar. Daher sollten auch Mietmodelle (Investorenmodelle) stets dem Wettbewerb einer Ausschreibung unterworfen werden.
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