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In den
vergangenen Jahren sind Öffentlich-private Partnerschaften
(ÖPP) – häufig auch als Public Private Partnerships
(PPP) bezeichnet – in Deutschland ein gutes Stück weitergekommen.
Das im September 2003 veröffentlichte Gutachten PPP
im öffentlichen Hochbau – in Auftrag gegeben vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gemeinsam
mit Verbänden der deutschen Bau- und Kreditwirtschaft, Kommunen
und Bundesländern – hat die Akzeptanz für privatwirtschaftliche
Modelle deutlich verbessert. Gleichzeitig schreitet die Entwicklung
einheitlicher Standards für Ausschreibungen und Anwendung dieser
alternativen Beschaffungsformen voran. Aktuell bereitet die Bundesregierung
ein ÖPP-Beschleunigungsgesetz vor, dass noch bis zur Sommerpause
2005 in den parlamentarischen Prozess eingebracht werden soll. Auf
diese Weise sollen öffentlichen Hochbauinvestitionen über
ÖPP-Modelle neue Impulse gegeben und die Rahmenbedingungen
für alternative Realisierungsformen verbessert werden.
Im Zuge dieser Entwicklung sind in den letzten Jahren deutlich
mehr öffentliche Investitionen als ÖPP-Projekte geplant,
ausgeschrieben und realisiert worden, um auf diese Weise dringend
erforderliche Erweiterungs-, Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen
in der öffentlichen Infrastruktur vornehmen zu können.
Dabei fällt auf, dass es fast ausschließlich Kommunen
sind, die ÖPP-Projekte voranbringen. Die Zahl von alternativ
ausgeschriebenen Hochbaumaßnahmen der Länder hat nach
dem Auslaufen des Sonderfonds für die so genannte Drittvorfinanzierung
im Rahmen des Hochschulbauförderungsgesetzes spürbar nachgelassen.
Immer noch lassen sich kürzere Bauzeiten, Reduzierung der
Baukosten, Mobilisierung innovativer Lösungen, Kostensicherheit
und zusätzlicher Know-how-Transfer in die öffentlichen
Verwaltungen als zentrale Vorteile von ÖPP ausmachen (ausführlicher
in: PPP im öffentlichen Hochbau, Band IV, S. 2-21). Tatsache
ist auch, dass manches Projekt ohne ÖPP nur erheblich später
oder gar nicht realisiert worden wäre.
Ausgehend von den Erfahrungen in den europäischen Nachbarländern,
dass sich durch eine Betrachtung des kompletten Lebenszyklus der
Immobilie weitere Effizienzvorteile erzielen lassen, wurden in letzter
Zeit immer häufiger Leistungen aus der Betriebsphase in die
Ausschreibung integriert. Daraus ergeben sich neue Anforderungen
an die Vergabeverfahren.
In der Praxis zeigt sich aber vor allem eins immer wieder: der
Erfolg oder Misserfolg eines ÖPP-Projekts hängt in starkem
Maße davon ab, wie öffentliche Auftraggeber die Vergabe
alternativer Finanzierungs- und Realisierungsvarianten vorbereiten
und ausschreiben. Im Folgenden sollen einige Erfahrungen aus der
Beratung und dem Ausschreibungsmanagement der VBD Beratungsgesellschaft
für Behörden mbH bei über 100 Projekten von Ländern
und Kommunen dargelegt werden.
1. Was sind Öffentlich-private Partnerschaften?
Die Diskussion um einen einheitlichen Begriff Öffentlich-privater
Partnerschaften ist noch nicht abgeschlossen. Bisher wird die Bezeichnung
für die unterschiedlichsten Formen öffentlich-privater
Kooperationen verwendet, die im Spannungsfeld zwischen rein hoheitlicher
Realisierung von Aufgaben und der vollständigen Privatisierung
liegen. In diesem Sinne ist ÖPP nicht als Finanzierungsmodell
zu betrachten. Es handelt sich vielmehr um eine Organisationsform
der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privaten
Unternehmen.
Im Rahmen des Gutachtens PPP im öffentlichen Hochbau wurde
ÖPP bzw. PPP folgendermaßen definiert: »PPP lässt
sich abstrakt beschreiben als langfristige, vertraglich geregelte
Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, bei der die erforderlichen
Ressourcen (z.B. Know-how, Betriebsmittel, Kapital, Personal) in
einen gemeinsamen Organisationszusammenhang eingestellt und vorhandene
Projektrisiken entsprechend der Risikomanagementkompetenz der Projektpartner
angemessen verteilt werden« (vgl. Band I, S.2).
Ziel ist die bessere wirtschaftliche Erfüllung öffentlicher
Aufgaben. In der Praxis zeigt sich, dass die in jüngster Zeit
häufig vorgenommene Differenzierung zwischen echten und unechten
Öffentlich-privaten Partnerschaften nicht sinnvoll ist. Diese
Unterscheidung geht von der Prämisse aus, dass die Partnerschaft
nur dann vollständig ist, wenn der Private auch den Betrieb
des Objektes übernimmt.
Unserem Erachten nach ist das Typische an ÖPP jedoch die
Suche nach der effizientesten Lösung. Es gilt die optimale
Aufgaben- und Risikoteilung zwischen öffentlichem Auftraggeber
und privatem Partner zu finden. Dies wird in vielen Fällen
die Vergabe von Leistungen aus der Betriebsphase beinhalten, weil
durch eine Lebenszyklus-Betrachtung weitere Effizienzvorteile erschlossen
werden können. Doch wird es auch immer wieder Projekte geben,
bei denen zu erwarten ist, dass die öffentliche Hand die Leistungen
in der Betriebsphase effizienter erbringen kann. Das gilt beispielsweise
für kleine Projekte oder für sehr spezielle Aufgaben,
bei denen der private Partner nicht von Kostendegressionseffekten
profitieren kann. In anderen Fällen haben öffentliche
Verwaltungen ihre Aufgaben zum Beispiel in Form eines Gebäudemanagements
bereits in privatwirtschaftlichen Strukturen organisiert oder Teilleistungen
an private Unternehmen vergeben. ÖPP-Lösungen, die sich
für diese Fälle finden lassen, sind nicht unecht, sondern
das Ergebnis der Suche nach den größten Effizienzvorteilen
und einer detaillierten Analyse der Rahmenbedingungen.
2. Vorteile komplexer Lösungen
Die privatwirtschaftlichen Alternativen für öffentliche
Investitionen sind als Gesamtlösungen zu betrachten, die in
der Regel aus einem Bündel verschiedenartiger Leistungen bestehen.
Je nach Projekt und Ausgangsituation können Planungs- und Bauleistungen,
die Finanzierung, Wartung und Bauunterhalt und weitere Dienstleistungen
kombiniert werden. Durch den ganzheitlichen Ansatz können private
Anbieter Synergieeffekte nutzen. Es findet ein Wettbewerb der Ideen
und Leistungen statt, um die beste Gesamtlösung anbieten zu
können. Untersuchungen zeigen, dass 90 Prozent der Kosteneinsparpotentiale
in der Bewirtschaftungsphase bereits in der Planungsphase erschlossen
werden. Wenn der private Anbieter selbst planen kann, zusätzlich
den Betrieb der Immobilie übernimmt und somit die Gesamtkosten
und -risiken der Investition trägt, hat er ein existenzielles
Interesse daran, die wirtschaftlichste Lösung zu finden und
das Verhältnis von Baukosten und den späteren Bauunterhalts-,
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten zu optimieren. Dieser Lebenszyklus-Ansatz
stellt das neue Element bei der Vergabe in von ÖPP-Projekten
in Deutschland dar.
Das Gutachten PPP im öffentlichen
Hochbau kommt zum Ergebnis, dass sich allein bei den Baukosten
Einsparungen von durchschnittlich 20 Prozent erzielen lassen (vgl.
PPP im öffentlichen Hochbau, Band IV, S. 7-13). Bei einer britischen
Untersuchung, bei der auch die Betriebskosten mit betrachtet
wurden, ergab Vergleich des erwarteten Kapitalswertes der öffentlichen
Beschaffung mit dem Kapitalwert der privaten Beschaffung durchschnittliche
Einsparungen von ca. 17 Prozent (vgl. Arthur Andersen 2000). Für
die ersten deutschen ÖPP-Projekte, bei denen der Betrieb weitestgehend
an denen privaten Partner übertragen wurde, werden anhand der
Ausschreibungsergebnisse Kostenvorteile von ca. 6 bis 15 Prozent
gegenüber der konventionellen Beschaffung erwartet (vgl. PPP-Forum
Thüringen). Dafür sind eine Reihe unterschiedlicher Faktoren
verantwortlich:
- Größerer Optimierungsspielraum des Privaten,
der Planung, Bauleistung und Leistungen aus Betriebsphase als
ganzheitlichen Prozess organisieren und abstimmen sowie unternehmensspezifische
Kompetenzen und den Zugang zu günstigen Ressourcen einbringen
kann.
- Eigeninteresse des Privaten an optimierten Kosten:
Der Private hat ein starkes Eigeninteresse, seinen Gewinn zu maximieren.
Andererseits kommt er nur zum Auftrag und zu seinen Gewinnchancen,
wenn er sich im Wettbewerb eines Ausschreibungsverfahrens durchsetzt.
Aus dieser Situation entstehen die entsprechenden Innovationspotentiale,
die zu Kosteneinsparungen führen. Ein wichtiger Schlüssel
zur Ausschöpfung dieses Potenzials ist eine funktionale Leistungsbeschreibung,
in der die Nutzeranforderungen und die qualitativen Vorgaben beschrieben
werden, die genaue Ausgestaltung jedoch in erheblichen Maße
dem Anbieter überlassen bleibt.
- Privatwirtschaftliche Beschaffung von Leistungen durch
Private:
Vertragspartner wird in der Regel eine Projektgesellschaft,
die nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne § 98 GWB
ist. Private Unternehmen sind bei der Vergabe von Leistungen an
Subunternehmen nicht an die strengen formalen Regularien der Verdingungsordnungen
gebunden und dadurch flexibler.
3. Arbeitsschritte vor Beginn einer komplexen Vergabe
Die Ausschreibung einer ganzheitlichen komplexen Lösung wird
in der Regel nur dort erfolgreich sein, wo das Ausschreibungsverfahren
auch als komplexes Verfahren verstanden und vorbereitet wird. Um
eine für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftliche
Lösung zu finden müssen möglichst alle relevanten
Aspekte vorab berücksichtigt werden. Dazu hat es sich bewährt,
eine fachübergreifende Arbeitsgruppe zu bilden, in der zum
Beispiel Vertreter der Bauverwaltung, des Finanzbereichs, des Liegenschaftsmanagements,
und künftige Nutzer des Objekts mitarbeiten. Eine solche Arbeitsgruppe
sollte über die erforderlichen Kompetenzen verfügen und
nicht zu groß sein (5 bis 7 Mitglieder). Die einzelnen Mitglieder
der Arbeitsgruppe sollten in die Lage versetzt werden, über
den gesamten Zeitraum an diesem Projekt mitarbeiten zu können.
Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgruppe muss Weisungsbefugnisse
und einen direkten Zugang zur Leitungsebene in der jeweiligen Verwaltungshierarchie
haben. Unabhängig vom Projekt oder von Besonderheiten, die
der jeweilige öffentliche Auftraggeber zu beachten hat, sind
vor der Auslobung einer alternativen Projektfinanzierung eine Reihe
von Überlegungen und Entscheidungen notwendig. Diese werden
in den folgenden Abschnitten noch einmal einzeln aufgegriffen:
- Ziele, die die öffentliche Verwaltung bzw. die Entscheidungsgremien
mit der Investition verbinden, sind zu definieren,
- Modelle, die ein Erreichen der Ziele ermöglichen, sind
zu bestimmen bzw. einzugrenzen
- das geeignete Vergabeverfahren ist auszuwählen
- die Methoden des Wirtschaftlichkeitsvergleiches der Alternativen
und die Bewertungskriterien sind festzulegen
- das in der Regel erforderliche Genehmigungsverfahren ist rechtzeitig
abzustimmen
3.1 Ziele definieren
Die genannte Arbeitsgruppe ist das geeignete Gremium, in dem zunächst
die Ziele des geplanten Projekts intern diskutiert und formuliert
werden sollten. Erst wenn diese Ziele realistisch bestimmt und die
Rahmenbedingungen der Ausschreibung analysiert worden sind, kann
die Verwaltung geeignete privatwirtschaftliche Modelle auswählen.
Anschließend kann das geplante Vorgehen in den politischen
Gremien vorgestellt und bestätigt werden.
Wenig zielführend ist es, wenn sich die Verwaltung auf Grundlage
von Akquisitionsgesprächen potentieller Anbieter auf bestimmte
Modelle vorzeitig festlegen lässt, ohne eine neutrale Bewertung
verschiedener Alternativen und deren Zweckdienlichkeit für
das Projekt vorgenommen zu haben. Auch so genannte Markterkundungsverfahren
sind nach Auffassung der Autoren für die Definition der öffentlichen
Ziele wenig hilfreich. Die Entscheidungen, welche Zwecke die geplante
Investition erfüllen soll, müssen die öffentlichen
Verwaltungen selbst treffen.
In der ersten Vorbereitungsphase ist es deshalb wichtig, möglichst
viele Fragen zum künftigen Projekt zusammenzutragen, zu diskutieren
und zu beantworten. Fehlen Erfahrungen mit Ausschreibungen von ÖPP-Modellen,
kann das Nutzen von externem Sachverstand von Vorteil sein und Klärungs-
und Entscheidungsprozesse beschleunigen helfen. Für eine Hochbaumaßnahme,
beispielsweise den Neubau eines Verwaltungsgebäudes, wären
folgende Fragen denkbar:
- Ist die Investition bezahlbar
Auch wenn die Haushaltsbelastung bei ÖPP-Lösungen in
der Regel erst nach Abschluss der Baumaßnahme voll wirksam
wird, muss jede Investition letztendlich bezahlt werden. Egal
ob sich die Zahlungen Miete, Leasing- oder Mietkaufrate bzw. Zinsen
und Tilgung für einen Kredit nennen – die regelmäßigen
Raten müssen bedient und die Bewirtschaftungskosten der Immobilie
unabhängig davon getragen werden, ob die öffentliche
Hand das Objekt selbst betreibt oder gegen Zahlung eines Dienstleistungsentgeltes
betreiben lässt. Ob und wie die geplante Investition mit
der dauerhaften Leistungsfähigkeit des Haushalts vereinbar
ist, muss daher in jedem Fall kritisch geprüft werden und
sollte zum Inhalt einer Machbarkeitsstudie gehören.
- Was ist der geeignete Standort? Wer bestimmt den Standort?
Wird ein Neubau »auf der grünen Wiese« oder in
einer Innenstadtlage bevorzugt? Wird der Standort vor der Ausschreibung
festgelegt oder überlässt man es den Investoren, einen
Standort anzubieten?
- Wie wichtig ist die Eigentümerposition?
Es ist zu diskutieren, ob die öffentliche Hand Käufer
oder Mieter werden soll. Soll das Objekt dauerhaft genutzt und
letztendlich ins Eigentum der öffentlichen Hand übergehen
oder bevorzugt man eine Option? Dabei ist zu beachten, dass eine
Leasinglösung mit Optionsrechten nicht für jedes Objekt
angeboten wird. Für Objekte, deren Fungibilität eingeschränkt
ist, wird man am Markt kaum wirtschaftliche Angebote mit echten
Optionsrechten erwarten können.
- Welche Standards muss die Investition erfüllen?
Wie detailliert werden die Anforderungen an das Objekt formuliert?
Hier befindet sich der öffentliche Auftraggeber angesichts
knapper Kassen meist im Spannungsfeld zwischen ausreichender Funktionalität
und Flexibilität des Gebäudes und den Ansprüchen
künftiger Nutzer an Standards und architektonische Qualitäten.
Bereits beim Formulieren der Anforderungen an das zu errichtende
Gebäude wird der öffentliche Auftraggeber Prioritäten
setzen und bestimmte Kompromisse akzeptieren müssen. Gleichzeitig
ist zu berücksichtigen, dass der Optimierungsspielraum des
Privaten eingeschränkt wird, je detaillierter die Vorgaben
sind.
Auch die Vorgabe ausformulierter Verträge durch den Auftraggeber
ist in der Regel nicht effektiv. Zum einen besteht die Gefahr,
dass bereits in der Phase der Angebotserarbeitung juristische
Details mit Bietern diskutiert werden müssen, obwohl noch
nicht abzusehen ist, ob diese in die engere Wahl kommen. Zum anderen
sollen die Anbieter regelmäßig die Haftung z.B. für
steuerliche Risiken ihrer Vertragsmodelle übernehmen. Die
werden sie aber nur dann tun, wenn die Verträge auf ihre
Modelle und dem zuständigen Finanzamt abgestimmt sind. Um
die Verfahren nicht unnötig zu komplizieren, hat es sich
in der Praxis bewährt, die Rahmenbedingungen der Vertragsgestaltung
in den Verdingungsunterlagen festzulegen, die konkreten Vertragsentwürfe
jedoch den Anbietern zu überlassen.
Bei der Definition der Qualitätsstandards für die Bauleistung
dürfen die Vorteile niedriger Investitionskosten nicht durch
überhöhte Unterhaltskosten in ihr Gegenteil verkehrt
werden. Dieser Gefahr wird bei ÖPP-Modellen entgegen gewirkt,
die unter Berücksichtigung des Lebenszyklus-Ansatzes auch
Leistungen in der Betriebsphase beinhalten. Wird beispielsweise
der Bauunterhalt und die Wartung gegen ein Entgeld an den privaten
Partner übertragen, müssen die Qualitätsstandards
weniger umfangreich formuliert werden, da der Anbieter selbst
in der Kostenverantwortung steht. Wie detailliert die Anforderungen
an das Objekt ausfallen sollten, ist deshalb auch eine Frage des
ausgeschriebenen Realisierungsmodells.
- Welche Fördermittel stehen für das Projekt
zur Verfügung?
Die Verwirklichung mancher Investition steht und fällt mit
der Möglichkeit, durch Fördermittel oder Förderkredite
die Haushaltsbelastung zu reduzieren. Wenn für ein Projekt
Fördermittel in Aussicht gestellt wurden, ist zunächst
zu klären, welche Konsequenzen dies für eine privatwirtschaftliche
Lösung haben könnte. Je nach Förderprogramm oder
Auflagen der die Fördermittel bewilligenden Stelle, kann
es sein, dass eine ÖPP-Lösung nur unter bestimmten Auflagen
gefördert wird. Dabei wird von den zuständigen Behörden
oft verkannt, dass bei bestimmten ÖPP-Modellen das Förderobjekt
im Eigentum der öffentlichen Hand verbleibt und diese oft
zwingende Voraussetzung für eine Förderung erfüllt
wird. Hier sollten schon in der Vorbereitungsphase intensive Gespräche
mit dem künftigen Fördermittelgeber geführt werden.
Für die meisten Investitionen können darüber hinaus
Förderkredite aus dem Infrastrukturprogramm der KfW Förderbank
in Anspruch genommen werden. Für ÖPP-Lösungen ist
dabei seit Dezember 2004 Voraussetzung, dass die Refinanzierung
in Rahmen von Forfaitierungsmodellen erfolgt. Dann können
75 Prozent der Gesamtinvestitionskosten bis zu einem Kredithöchstbetrag
von 5 Mio. € über die zinsgünstigen Kredite der
KfW finanziert werden. Bei kleineren Projekten ergibt sich damit
ein Finanzierungsvorteil gegenüber der konventionellen Beschaffung.
Hier werden in der Direktkreditvergabe nur 50 Prozent des Kreditbedarfs
– allerdings ohne Förderhöchstgrenzen –
mitfinanziert. Diese Variante des Infrastrukturprogramms, die
früher über eine modifizierte Ausfallbürgschaft
des öffentlichen Auftraggebers auch von privaten Anbietern
genutzt werden konnte, steht seit der Änderung im Dezember
2004 nur noch kommunalen Antragstellern zu Verfügung.
- Wie sollen Risiken zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
während der Bauphase verteilt sein?
Eine grundsätzliche Frage der Verteilung und Bewertung von
Risiken (u. a. Bauherrenrisiko, Schnittstellenrisiko bei mehreren
Auftragnehmern, Insolvenzrisiko des Bauunternehmens) besteht darin,
ob der öffentliche Auftraggeber die Bauherrenfunktion einschließlich
aller Risiken behält, oder ob diese auf den Auftragnehmer
übertragen werden können und somit die öffentliche
Verwaltung entlasten.
Auch die Frage, ob eine Einredeverzichtserklärung während
der Bauzeit abgegeben werden soll, hat nicht nur Konsequenzen
für die Höhe der Zwischenfinanzierungszinsen und die
Mittelstandsfreundlichkeit der Ausschreibung, sondern beeinflusst
auch die Risikoverteilung während der Bauzeit. Es ist z.B.
ein wesentlicher Unterschied, ob im Falle der Insolvenz des Bauunternehmens
der öffentliche Auftraggeber bereits für einen Teil
der ausgezahlten Finanzmittel mithaftet, oder allein der Auftragnehmer
bzw. die refinanzierende Bank.
- Wie wird die Risikoverteilung in der Betriebsphase
gestaltet? Welche zusätzlichen Leistungen sollen vergeben
werden?
Das Grundprinzip für eine optimale Risikoverteilung ist es,
dass derjenige diejenigen Risiken tragen sollte, der besser in
der Lage ist, sie zu beherrschen. Sollen Risiken auf privaten
Partner übertragen werden, wird er diese Risiken bewerten
und in seiner Kalkulation berücksichtigen. Risiken, die er
nicht steuern kann, werden mit erheblichen Risikoaufschlägen
versehen werden und sollten daher besser bei der öffentlichen
Hand verbleiben. Andererseits stellt die Übertragung von
Risiken und Kostenverantwortung einen wichtigen privatwirtschaftlichen
Anreizmechanismus dar, nach weiteren Optimierungspotenzialen zu
suchen. Deshalb sollten in den meisten Fällen Wartung, Bauunterhalt
und das Energiemanagement mit vergeben werden. Bei der Vergabe
weiterer Servicedienstleistungen ist zu prüfen, wie die Leistungen
bisher erbracht werden und ob Marktsituation und Rahmenbedingung
tatsächlich eine wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung
durch den Privaten erwarten lassen. Dabei ist zu beachten, dass
die Einsparungen auch durch einen effizienten Personaleinsatz
erzielt werden. Wenn bisher die Leistungen des technischen und
infrastrukturellen Facility Managements durch eigenes Personal
erbracht werden, können diese Einsparungen nur realisiert
werden, wenn dieses Personal entweder an das private Unternehmen
abgegeben oder reduziert werden kann. Dies ist oft jedoch nur
mittelfristig möglich oder politisch nicht durchsetzbar.
Erst wenn diese und andere Fragen möglichst abschließend
geklärt wurden, lassen sich die mit der Investition verfolgten
Ziele festhalten. Das erlaubt einerseits, die Verdingungsunterlagen
später auf das konkrete Projekt und die Interessen des öffentlichen
Auftraggebers zuzuschneiden. Andererseits können vorab die
Realisierungsmodelle bestimmt werden, die dieser Interessenlage
am besten entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass das Wesen
dieser Modelle und deren prinzipiellen Unterschiede bekannt sind.
Dies ist bei der Vielzahl der von den verschiedenen Anbietern verwendeten
Begriffe nicht immer einfach.
3.2 Geeignete Modelle auswählen
Am deutschen Markt haben sich verschiedene Modelle entwickelt.
Im Gutachten PPP im öffentlichen Hochbau wurden folgende Grundtypen
herausgearbeitet. Diesen werden zum besseren Verständnis, die
marktgängigen Bezeichnungen zugeordnet:
- ÖPP-Vermietungsmodell: Mietmodell, Investorenmodell/-lösung
- ÖPP-FM-Leasing: Immobillienleasing
- ÖPP-Inhabermodell: Nutzungsrechtsmodell,
Bauerrichtungs- und Finanzierungsvertrag
- ÖPP-Erwerbermodell: Mietkaufmodell mit
Erbbaurecht
Das Werklohnsstundungsmodell, welches insbesondere für die
Realisierung kleinerer ÖPP-Vorhaben geeignet ist, wird auch
als Forfaitierungsmodell bzw. als Bauerrichtungsvertrag mit Stundungsvereinbarung
bezeichnet.
Die genannten Modelle unterscheiden sich hinsichtlich des wirtschaftlichen
Eigentums, der möglichen Regelungen am Ende der Vertragslaufzeit
(Option), der Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
während der Bauzeit bzw. während der Nutzung, der Grundstücksübertragung
und der Einbeziehung von Fördermitteln bzw. -krediten.
Die Modelle mit wirtschaftlichem Eigentum beim öffentlichen
Auftraggeber stellen eine Kombination aus einem Werkvertrag, einem
Darlehensvertrag und gegebenenfalls einem Dienstleistungsvertrag
dar. Die dem Anbieter geschuldeten Kaufpreis- oder Werklohnforderungen
werden in einem einheitlichen Vertragswerk in Darlehensforderungen
umgewandelt. Beim ÖPP-Inhaber- und beim ÖPP-Erwerbermodell
wird dabei eine private Objektgesellschaft Vertragspartner. Diese
übernimmt die Bauherrenaufgaben und -risiken und beauftragt
Architekt, Bauunternehmen und Facility Management. Zusätzlich
wird meist ein Projektmanagement eingesetzt, das die Einhaltung
des vereinbarten Pauschalpreises, der Qualitäten und des Fertigstellungstermins
überwachen soll. Im Unterschied zum ÖPP-FM-Leasing liegt
das wirtschaftliche Eigentum bei diesen Modellen von Anfang an beim
öffentlichen Auftraggeber. Mit Abschluss der letzten Rate hat
er das Objekt erworben. Für Projekte, bei denen die öffentliche
Hand eine Option für die Endschaftsregelung anstrebt oder öffentliche
Unternehmen die Investition bilanzneutral darstellen wollen, sind
diese Modelle nicht geeignet. Hingegen können Fördermittel
in der Regel voll genutzt werden.
Auch bei der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes
durch einen Generalunternehmer mit Stundungsvereinbarung (Werklohnstundungs-
oder Forfaitierungsmodell) bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim
öffentlichen Auftraggeber. Vertragspartner ist hier das Bauunternehmen
direkt. Gemeinsam mit dem Bauvertrag wird hier eine Finanzierungsvereinbarung
getroffen, die beinhaltet, dass das Bauunternehmen seine Forderungen
gegen die öffentliche Hand stundet und an ein Kreditinstitut
verkauft. Die Bank stellt die benötigten Finanzierungsmittel
in Höhe des Barwertes der Forderungen bereit. Zinsgünstige
Kredite (KfW-Kredite) können vom Bauunternehmer über die
Bank beantragt werden. Der Finanzier übernimmt allerdings keine
Verantwortung für die Bauleistungen. Der öffentliche Auftraggeber
bleibt als Auftraggeber des Generalunternehmers Bauherr und trägt
alle damit verbundenen Risiken. Es empfiehlt sich, diese modellbedingten
Unterschiede in der Bauherrenschaft rechtzeitig zu diskutieren und
das Für und Wider abzuwägen.
Beim ÖPP-Leasingmodell verpflichtet sich ein Leasinggeber
– auch hier meist eine Objektgesellschaft – der öffentlichen
Hand ein zu errichtendes oder zu sanierendes Gebäude zur Nutzung
zu überlassen. Der Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer
am zu errichtenden Gebäude und benötigt deshalb das Eigentum
an einem Grundstück bzw. entsprechende Rechte an einem Grundstück.
Zu beachten ist, dass derzeit Kredite aus dem Infrastrukturprogramm
114 der KfW Förderbank für Leasingmodelle nicht zur Verfügung
stehen. Sie haben daher und durch die mit Übertragung des Grundstücks
verbundenen Mehrkosten einen deutlichen Wettbewerbsnachteil. Ein
Vorteil einer Leasingfinanzierung kann in der Kaufoption bestehen,
wenn noch nicht abzusehen ist, ob die Immobilie in 15 oder 20 Jahren
weiter durch den öffentlichen Auftraggeber genutzt werden soll.
Nach Ablauf der Grundmietzeit hat dieser dann die Option, die Immobilie
gegen die Zahlung eines bei Vertragsabschluss vereinbarten festen
Restwertes zu erwerben, weiter zu mieten oder an den Leasinggeber
zurückzugeben. Weitere Vorteile ergeben sich für öffentliche
Unternehmen, die einer Bilanzierungspflicht unterliegen und Investitionen
so bilanzneutral (off balance) darstellen möchten. Steuerliche
Aspekte von Leasingkonstruktionen, deren Vorteile in den 90er Jahren
oft angeboten und genutzt werden konnten, spielen seit 1999 fast
keine Rolle mehr.
Bei einem ÖPP-Vermietungsmodell baut bzw. modernisiert ein
Investor – oft auf eigenem Grundstück – ein Gebäude
auf eigene Rechnung und vermietet es an die öffentliche Hand.
Auch hier ist der Private wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie.
Häufig werden langfristige Mietverträge mit Verlängerungsoption
abgeschlossen. Der Mieter kann eine Kaufoption erhalten. Der dann
zu zahlende Kaufpreis richtet sich – anders als bei Leasing
– regelmäßig nach dem Verkehrswert, eine zu erwartende
Wertsteigerung der Immobilie kommt nur dem Investor zugute. Übernimmt
der Vermieter auch alle vermietertypischen Aufgaben und Risiken,
orientiert sich der Mietpreis in der Regel an den marktüblichen
Gegebenheiten und ist meist indexiert.
Auch wenn Mietverträge – häufig auch als Investorenlösung
bezeichnet – in den meisten Bundesländern nicht als Rechtsgeschäfte
definiert werden, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen
und deshalb genehmigungsfrei sind, sollten auch Mietlösungen
dem Wettbewerb unterworfen werden, da die langfristigen Verpflichtungen
aus Mietverträgen die öffentlichen Haushalte ebenso belasten.
Wegen der für Mieten üblichen Indexierung erhöhen
sich diese Belastungen über die Mietzeit oft beträchtlich.
Am Markt wurden die beschriebenen Modelle bislang häufig
ohne Betrieb angeboten. Leistungen aus der Betriebsphase lassen
sich jedoch mit allen beschriebenen Modellen kombinieren. Diese
werden in einem Servicevertrag geregelt, der häufig auch als
Service Level Agreement bezeichnet wird. In diesen Verträgen
werden die geforderten Qualitäten und die Reaktionszeiten für
die Behebung angezeigter Mängel festgeschrieben. Zusätzlich
kann der öffentliche Auftraggeber das Recht haben, bei Nichtnutzbarkeit
von bestimmten Flächen/Einrichtungen oder bei Schlechtleistung,
die Zahlungen zu mindern. Andererseits wird dem Dienstleister das
Recht auf eine zusätzliche Vergütung eingeräumt,
wenn die definierten Reaktionszeiten unterschritten werden. Durch
diese Bonus/Malusregelung der private Partner motiviert, Leistungen
mit hoher Qualität zu erbringen und festgestellte Mängel
schnell zu beheben. Ein solches zahlungsorientiertes Anreizsystem
ist bei der öffentlichen Hand bisher kaum durchsetzbar.
Zur Vereinbarungen von Leistungen aus der Betriebsphase gibt es
zwei grundsätzlich unterschiedlicher Herangehensweisen:
- die Kalkulation eines einheitlichen Entgeltes bzw. Zahlung,
mit der alle Leistungen (Bau, Finanzierung, Betrieb) abgegolten
sind und
- die Trennung von Finanzierungsraten und Dienstleistungsentgelten.
Beide Varianten lassen sich prinzipiell mit allen oben genannten
Modellen vereinbaren. Bei der ersten Variante wird die Kalkulation
ganz im Sinne der Projektfinanzierung ausschließlich auf den
Cashflow abgestellt. Das einheitliche Entgelt, das sowohl die Finanzierungsraten
als auch die Raten für die Dienstleistungen in der Bewirtschaftungsphase
enthält, ist umsatzsteuerpflichtig. Um die Umsatzsteuer auf
die Finanzierungszinsen zu vermeiden ist meist die zweite Variante
sinnvoller. Hier werden der Bauerrichtungs- und Finanzierungsvertrag
getrennt von einem Dienstleistungsvertrag abgeschlossen.
3.3 Vergabeverfahren auswählen
Da es sich bei ÖPP-Projekten um komplexe Leistungsbündel
handelt, könnten europaweite Ausschreibungen sowohl auf der
Grundlage der VOB/A für Bauleistungen oder der VOL/A für
Dienstleistungen und Lieferungen erfolgen. Die Frage, welche der
beiden Verdingungsordnungen Grundlage einer Ausschreibung privatwirtschaftlicher
Finanzierungsmodelle werden soll, ist lange Zeit sehr kontrovers
diskutiert worden. Nach herrschender Auffassung in der Literatur
sollte bei der Lösung des Zuordnungsproblems der Schwerpunkt
des Vertrages entscheiden. Dieser Schwerpunkt des Vertrages ist
in erster Linie wirtschaftlich zu bestimmen (vgl. Müller-Wrede
2001, in: Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., §99 GWB, Rdnr. 7).
Da jedoch Mietkauf- und Leasingverträge in der Legaldefinition
für Bauaufträge § 1a Nr. 1, Abs. 1, Satz 3 der VOB/A
enthalten sind, hat sich in der Literatur und Praxis die Auffassung
verstärkt, dass die Ausschreibung alternativer Finanzierungs-
und Realisierungsmodelle auf Grundlage der VOB/A erfolgen sollte.
Das Gutachten zu PPP im öffentlichen Hochbau kommt zu dem Schluss,
dass eine Pflicht zur Ausschreibung nach VOB/A bereits dann bestehen
kann, wenn die ausschreibungspflichtigen Bauleistungen nicht von
völlig untergeordneter Bedeutung sind (»Kontaminierungstheorie«,
vgl. PPP im öffentlichen Hochbau, Band I, S. 79). Diese Auffassung
setzt sich aktuell auch in der Praxis immer mehr durch.
Es ist jedoch festzustellen, dass einige Regelungen der VOB den
Besonderheiten komplexer Vergaben nicht gerecht werden. So werden
bei vielen ÖPP-Modellen Objektgesellschaften Auftragnehmer.
Diese erbringen in der Regel keine eigenen Bauleistungen. In §
4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B wird aber bestimmt: »Der Auftragnehmer
hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen«. Diese
Formulierung führt vereinzelt zu Diskussionen, ob die Beauftragung
einer Objektgesellschaft nach VOB überhaupt möglich sei,
da letztere eine Auftragsvergabe an Generalübernehmer nicht
zulasse. Da jedoch in § 1a Nr. 1, Abs. 1, Satz 3 der VOB/A
Mietkauf- und Leasingverträge ausdrücklich genannt sind,
hat der Gesetzgeber diese offensichtlich als mit der VOB vereinbar
angesehen. Darüber hinaus ist das Verbot eines Generalübernehmers
juristisch nicht unumstritten (vgl. u.a. Niebuhr, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz
GWB § 97 Rdnr. 130).
Bei Projekten, bei denen der Miet- bzw. Nutzungsgedanke bzw. der
Dienstleistungscharakter im Mittelpunkt stehen, kann es dennoch
zulässig und auch sinnvoll sein, nach VOL/A auszuschreiben.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedoch, diese Frage vorab mit
der zuständigen Rechtsaufsicht abzustimmen.
Neben der Frage nach VOL oder VOB stellt sich das Problem der Wahl
des Verfahrens. Bei einem ÖPP-Modell sind Angebote mit gemischten
Leistungen, die auf qualitativ unterschiedlichen Modellen basieren,
zu vergleichen und zu bewerten. Darüber hinaus wird es bei
komplexen Leistungen in den meisten Fällen nicht möglich
sein, die einzelnen Anforderungsmerkmale an die Leistung bzw. die
Einzelelemente der Leistungsbeschreibung so eindeutig, differenziert
und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung
im gleichen Sinne verstehen und die eingehenden Angebote miteinander
verglichen werden können (vgl. u.a. Müller, in: Daub/Eberstein
VOL/A, § 3a, Rdnr. 17-20). Der Auftraggeber wird mit der Situation
konfrontiert, dass in den Angeboten scheinbar nebensächliche,
oft aber den »Gesamtpreis« beeinflussende Details im
Gespräch geklärt und auch verhandelt werden müssen.
Verhandlungen sind jedoch sowohl nach VOL als auch nach VOB im offenen
und nicht offenen Verfahren unzulässig.
Nach VOL/A § 3a Nr. 1 Abs. 4 Buchst. c bzw. nach VOB/A §
3a Nr. 4 Buchst. c ist ein Verhandlungsverfahren nach Vergabebekanntmachung
aber dann zulässig, »wenn im Ausnahmefall die Leistung
nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht
eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden kann, dass
eine einwandfreie Preisermittlung zwecks Vereinbarung einer festen
Vergütung möglich ist«. Weitere Regelungen zur Zulässigkeit
von Dialog und Verhandlungen im Vergabeverfahren finden sich in
der am 30.04.2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/18/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge
und Dienstleistungsaufträge (vgl. Artikel 29-31). Die
Umsetzung in nationales Recht wird derzeit diskutiert und es bleibt
abzuwarten wie das neue Vergaberecht in dieser Frage ausgestaltet
wird.
Ausgehend von den Besonderheiten einer komplexen Ausschreibung
sind die Autoren jedoch der Auffassung, dass es nicht nur zulässig
sondern auch ratsam ist, ÖPP-Modelle in einem strukturierten
Verhandlungsverfahren nach europaweitem öffentlichem Teilnahmewettbewerb
auszuloben. Dieses Vorgehen hat sich in Deutschland mittlerweile
als Regelverfahren für die Vergabe von ÖPP-Modellen durchgesetzt
und in der Praxis zigfach bewährt. Ein strukturiertes Verhandlungsverfahren,
das nach klaren und für alle Bewerber bzw. Bieter transparenten
Regeln unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung
und des Diskriminierungsverbotes abläuft, erleichtert es der
öffentlichen Hand, das ausgewählte wirtschaftlichste ÖPP-Modell
vertraglich zu vereinbaren und die eigenen Interessen durchzusetzen.
Ein solches Verfahren bietet letztendlich weniger vergaberechtliche
Angriffspunkte als falsch durchgeführte offene oder nicht offene
Verfahren. Dabei sollte das Verfahren möglichst ohne Zeitdruck,
aber zügig durchgeführt werden. Der Kreis der Bieter,
die für eine Zuschlagserteilung in Frage kommen, sollte möglichst
rasch eingeschränkt werden, um den Aufwand für alle Beteiligten
auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.
3.4 Bewertungskriterien festlegen
Werden ÖPP-Lösungen im Verhandlungsverfahren nach europaweitem
Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben, müssen zunächst die
Bewerber bewertet und diejenigen ausgewählt werden, die zur
Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die einzelnen Angebote
sind dann auszuwerten und zu vergleichen. Für die meist erforderliche
Genehmigung, ist es abschließend notwendig, das wirtschaftlichste
Angebot der konventionellen Beschaffung gegenüberzustellen.
Zu allen drei Zeitpunkten sind objektive und transparente Kriterien
erforderlich, mit der sich die Auswahlentscheidungen nachvollziehbar
dokumentieren lassen.
So müssen beispielsweise die Auswahlkriterien für den
Teilnahmewettbewerb bekannt gemacht und deren Gewichtung –
sofern vorab festgelegt – veröffentlicht werden (vgl.
EuGH, Urteil vom 12.12.2002, Rs C-470/99). Dabei werden sich die
Auswahlkriterien für die unterschiedlichen Leistungen (Planen
– Bauen – Finanzieren – Betrieb) unterscheiden
müssen. Zusätzlich darf es keine Überschneidungen
mit den späteren Zuschlagskriterien geben. In der Praxis ist
die Tendenz zu beobachten, dass nicht berücksichtigte Bewerber
bereits in dieser frühen Phase Nachprüfungsverfahren anstrengen
und die Auswahl der Bewerber anzufechten. Deshalb sollte schon auf
die Festlegung und Dokumentation der Auswahlkriterien besondere
Sorgfalt gelegt werden. Bei den zukünftigen Änderungen
des Vergaberechts ist zu erwarten, dass dieser Bereich mit klareren
Vorschriften geregelt wird.
Auch für den Vergleich der Angebote müssen vorab entsprechende
Bewertungskriterien gefunden werden. Sind bei der Ausschreibung
auch Planungsleistungen in den Wettbewerb gestellt worden, reichen
die üblichen Kriterien für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit
– z.B. der Barwert – nicht mehr aus. Auch für nicht-monetäre
Faktoren müssen Bewertungsmaßstäbe festgelegt und
in den Verdingungsunterlagen definiert werden. Ziel der Ausschreibung
ist es, die technisch, wirtschaftlich, gestalterisch und funktional
beste Lösung der Aufgabe zu ermitteln. Das Ausschreiben von
Planungsleistungen ist bei sinnvoller Bewertung auch untern weiteren
Gesichtspunkten sinnvoll:
- dem Anbieter wird ein größeres Optimierungspotential
eingeräumt
- es lässt sich sicherstellen, dass die privatwirtschaftliche
Alternative nicht zu Lasten der Bauqualität geht und die
Anforderungen an die Baukultur erfüllt werden
- das Verhältnis von Investitions- und Unterhaltskosten
fließt in den Vergleich ein
Bei solchen Verfahren ist eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
nach VOB/A § 9 Nr. 10 zweckmäßig, in der funktionalen
Anforderungen und Qualitätsstandards formuliert werden. Die
konkrete Ausgestaltung jedoch obliegt dem Anbieter. Für die
Bewertung z.B. städtebaulicher und architektonischer Aspekte,
der Funktionalität, der baulichen Qualität, der technischen
Gebäudeausstattung, der Folgekosten wie Bauunterhalt, Wartung,
Betriebskosten hat sich die Verwendung eines Punktesystems bewährt.
Dieses sollte projektspezifisch aufgebaut, hinreichend detailliert
und auch für Dritte nachvollziehbar sein. Anschließend
lassen sich monetäre und nicht-monetäre Faktoren zusammenführen,
in dem man einen Quotienten aus Barwert und Punktwert ermittelt.
Das Angebot mit dem so ermittelten besten Preis-Leistungs-Verhältnis
ist das wirtschaftlichste Angebot und erhält den Zuschlag.
In der Praxis führt dieses Vorgehen dazu, dass oft nicht der
Bieter mit den geringsten Baukosten den Zuschlag erhält.
Gleichzeitig ist bei diesem Vorgehen zu berücksichtigen,
dass die Bieter bereits in der Phase der Angebotserarbeitung umfangreiche
Planungsleistungen erbringen müssen. Im Interesse der langfristigen
Erhaltung des Wettbewerbs und der Qualität der einzelnen Angebote
sollte allen Bietern, die ein Angebot erarbeitet haben, aber letztlich
nicht beauftragt werden, eine Entschädigung gezahlt werden.
Diese muss dem Umfang der geforderten Planungsleistungen angemessen
sein.
Für den abschließenden ÖPP-Wirtschaftlichkeitsnachweis,
der die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des bevorzugten Angebots
gegenüber der konventionellen Beschaffung für meist der
erforderliche Genehmigung belegen soll, setzt sich als Vergleichsmaßstab
der so genannte Public Sector Comparator (PSC) durch. Dieser
wird bereits in der Vorbereitungs- und Konzeptionsphase entwickelt
und dient hier dem Beschaffungsvariantenvergleich. Es soll abgeschätzt
werden, ob die private Realisierungsform überhaupt wirtschaftliche
Vorteile erwarten lässt und deren Ausschreibung legitim ist.
Um die Vergleichbarkeit von konventioneller Beschaffung und ÖPP-Lösung
zu gewährleisten, müssen beide Alternativen auf Grundlage
identischer Leistungsbeschreibungen und unter Berücksichtigung
der gleichen Projektsachverhalte abgebildet werden. Diese Vergleichbarkeit
muss im weiteren Vergabeprozess auch durch die formulierten Anforderungen
an die Angebote gesichert werden.
Der PSC als Vergleichsmaßstab ist das vollständig quantifizierte
konventionelle Referenzobjekt, das die direkten Planungs-, Errichtungs-,
Betriebs- und Finanzierungskosten (Basiskosten), aber auch indirekte
Kosten und Risikopositionen berücksichtigt. Dazu müssen
vor allem die übertragbaren Risiken bewertet werden, die bei
einem ÖPP-Modell vom privaten Anbieter übernommen werden,
bei der konventionelle Beschaffung aber bei der öffentlichen
Hand verbleiben (z.B. Baukostenrisiko, Planungsrisiko, Insolvenzrisiko,
Nachtragsrisiko oder das Schnittstellenrisiko bei Einzelgewerksvergabe).
Da auch die Realisierung eines privatwirtschaftlichen Modells Aufwand
für die Verwaltung erfordert, sind Kosten insbesondere für
die Qualitätskontrolle und die Mitwirkung der Bauverwaltung
sowie zurückbehaltene Risiken zu kalkulieren und einer privatwirtschaftlichen
Lösung aufzuschlagen.
Zwar gibt das Gutachten PPP
im öffentlichen Hochbau eine Reihe wichtiger methodischer
Hinweise und Vorschläge zu Fragen der Risikobewertung. Letzlich
bleibt aber jedes ÖPP-Projekt ein Unikat. Die Fragen nach Größe
und Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Risiken lassen sich meist
nur ganz konkret vor Ort beantworten. Insbesondere wenn Leistungen
in der Betriebsphase ausgeschrieben werden, kann die Arbeit für
die Erstellung des PSC sehr umfangreich ausfallen. Der betriebene
Aufwand muss jedoch der Projektgröße und dem erzielbaren
Wirtschaftlichkeitsvorteilen angemessen sein. Sofern möglich,
sollte auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen
zurückgegriffen werden. In anderen Fällen kann auch der
Ansatz bestimmter Pauschalen hinreichend genau sein. Unseres Erachtens
kommt es nicht immer darauf an, Risiken und kalkulatorische Kosten
bis auf die dritte Kommastelle genau zu berechnen. Wichtiger –
auch für eine Nachprüfung durch Dritte – ist vielmehr,
dass die Systematik nachvollziehbar und plausibel ist und der PSC
vor Angebotsabgabe kalkuliert und dokumentiert wurde.
Werden die Alternativen auf diese Weise verglichen, befindet sich
die Bauverwaltung de facto in einem intern sichtbaren Wettbewerb
mit den Bietern. Dies führt nicht nur zu Auseinandersetzungen
über bisherigere Maßstäbe und Arbeitsweisen, sondern
nicht selten auch dazu, dass eigene Optimierungsmöglichkeiten
stärker gesucht und ursprüngliche Planzahlen reduziert
werden. Diese Diskussionen führten häufig zu Überlegungen
und Erkenntnissen, die später auch für andere Investitionsvorhaben
der jeweiligen Verwaltung genutzt werden konnten. In vielen Fällen
bedeutet ein ÖPP-Projekt auch eine intensive Qualifizierung
der Beteiligten. Diese Nebeneffekte wurden uns von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern aus öffentlichen Verwaltungen mehrfach bestätigt.
Zusammenfassung
Aus der Sicht von Beratern, die seit Jahren sehr praktische Erfahrungen
aus der Mitwirkung an zahlreichen Investitionsvorhaben der öffentlichen
Hand aus zahlreichen Diskussionen in Verwaltung und politischen
Gremien, aus nicht immer einfachen Genehmigungsverfahren gemacht
haben, kann man als Fazit zusammenfassen:
- Öffentlich-private Partnerschaften sind bei geeigneten
Projekten ein sinnvoller Weg, den Investitionsstau in Deutschland
zu verringern.
- Öffentliche Investitionen können durch privat finanzierte
Lösungen wirtschaftlich vorteilhaft und zeitnah realisiert
werden.
- Die konventionelle Beschaffung und die alternativen Realisierungsmodelle
sollten vorab im Rahmen einer Machbarkeitsstudie verglichen werden
– der dafür betriebene Aufwand sollte jedoch im angemessenen
Verhältnis zum Gesamtprojekt stehen.
- ÖPP-Projekte sind dann erfolgreich, wenn die öffentliche
Hand ihre eigenen Ziele klar definiert.
- ÖPP erfordert ein komplexes Ausschreibungsverfahren einschließlich
der Wahl des geeigneten Vergabeverfahrens.
- Wirtschaftliche Ergebnisse lassen sich dann erzielen, wenn
vorab eine sinnvolle und faire Risikoallokation zwischen öffentlichen
Auftraggeber und privatem Auftragnehmer gefunden wird.
- Komplexe Ausschreibungsverfahren sollten von einem Projektteam,
ggf. unter Hinzuziehung externer Beratung, vorbereitet und durchgeführt
werden.
- Die Ausschreibungsverfahren benötigen sorgfältig
ausgewählte, transparente und nachvollziehbare Kriterien
für die Auswahlentscheidungen während des Vergabeprozess.
- Fundierte Wirtschaftlichkeitsvergleiche müssen Risikounterschiede
der Alternativen berücksichtigen.
- ÖPP fördern den Know-how-Transfer und neue Arbeitsweisen
in der öffentlichen Verwaltung,
- ÖPP-Projekte erfordern ein hohes bis überdurchschnittliches
Engagement aller Beteiligten.
5. Literatur
- [Arthur Andersen] Arthur Andersen and Enterprise London Business
School of Economics an Political Science (LSE) (2000). Value for
Money Drivers in the Private Finance Initiative, Report January
2000.
- Daub, Walter; Hans Herrmann Eberstein (1998). Kommentar zur
VOL/A. Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen VOL/A
(Neufassung). 4. Auflage. Düsseldorf: Werner.
- Ingenstau, Heinz; Hermann Korbion (2001). VOB – Verdingungsordnung
für Bauleistungen. Teile A und B. Kommentar. 14., völlig
neu bearbeitete und erweiterte Auflage, hrsg. v. Horst Locher
und Klaus Vygen. Düsseldorf: Werner.
- Niebuhr, Frank; Hans-Peter Kulartz; Alexander Kus; Norbert
Portz (2000). Kommentar zum Vergaberecht. 4. Teil des GWB. Vergabeverfahren,
Nachprüfungsverfahren und Schadenersatz. Neuwied; Kriftel:
Luchterhand.
- [PPP-Forum Thüringen]. Thüringer Ministerium für
Bau und Verkehr (2004). Vortrag zum 1. PPP-Forum Thüringen
a, 15.12.2004 (im Manuskript vervielfältigt):
- [PPP im öffentlichen Hochbau]. Beratergruppe »PPP
im öffentlichen Hochbau« [Autorenkollektiv] (2003).
Gutachten PPP im öffentlichen Hochbau. Online im Internet:
http://www.ppp-bund.de/hochbau.htm
[externer Link, 07.03.2005].
(Hartmut Fischer und Thomas Schubert, Geschäftsführer
der VBD Beratungsgesellschaft für Behörden mbH, Berlin)
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